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§ 9a Voraussetzungen für Ernennung auf Zeit
Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt.