Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .79b Hinweis auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubung

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§ 79b Hinweis auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubung

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.


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