Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .22 Probezeit

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§ 22 Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die Dauer der Probezeit muss bei anderen Bewerbern mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.


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