Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 104 Dienstaufsicht

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§ 104 Dienstaufsicht 

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium des Innern. Sie unterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.


Red UT 20210429

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