Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 117 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

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§ 117 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen  

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt und Heilfürsorge gewährt.


Red UT 20210429

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