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§ 15 Laufbahnvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Laufbahnvorschriften zu erlassen.
(2) Die Fachministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Laufbahnvorschriften sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen.