Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .80a Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

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§ 80a Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Ersten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.


Red UT 20210429

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