Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 72 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst

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§ 72 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell).

(5) Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung kann, abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes

1. das Beamtenverhältnis endet,

2. eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt,

3. ein Urlaub nach § 72 c Abs. 1 Nr. 2 oder ein langfristiger Urlaub nach einer anderen Vorschrift bewilligt wird oder

4. ein besonderer Härtefall eintritt, sodass dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und der Beamte den Widerruf beantragt.
Ein Widerruf des Blockmodells während der Ansparphase erfolgt mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter Neufestsetzung der Arbeitszeit in dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich geleisteten Umfang. Ein Widerruf des Blockmodells während der Freistellungsphase erfolgt nur für den Zeitraum der Ansparphase, der nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichen wurde; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten durch die Freistellung vom Dienst als ausgeglichen. Die Arbeitszeit wird entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

(6) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.


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