Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .60 Verbot der Führung von Dienstgeschäften

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§ 60 Verbot der Führung von Dienstgeschäften

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

d) Amtsverschwiegenheit


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