Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 101 Verhandlungsleitung und Vorbereitung

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§ 101 Verhandlungsleitung und Vorbereitung 

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im Ministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.


Red UT 20210429

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