Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 89a Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, Beurlaubung

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§ 89a Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, Beurlaubung 

(1) Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählt und ist sein Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Amt unvereinbar, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter in das Europäische Parlament gewählt wird.

(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes oder in das Europäische Parlament gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, wird zur Ausübung des Mandats

1. die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt oder

2. auf Antrag ein Urlaub ohne Besoldung gewährt.

(3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 verringern sich die Dienstbezüge des Beamten entsprechend. 


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Red UT 20210429

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