Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 88 Reise- und Umzugskosten

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Sachsen-Anhalt)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Sachsen-Anhalt geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 88 Reise- und Umzugskosten 

(1) Der Beamte und der Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen des dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) (aufgehoben)

(3) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums der Finanzen können

1. Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,

2. Behörden, die für die Gewährung, Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden,

3. für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn die wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) Durch Verordnung des Ministeriums der Finanzen kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Anlehnung an den nach Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass

1. Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 v. H. der für die Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,

2. Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,

3. im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland

a) Fahrkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,

b) Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,

c) Trennungsgeld an Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld gemäß § 7 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970) und für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuss gemäß der §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode. Sachsen-Anhalt bietet seinen Besuchern ein reiches kulturelles Erbe sowie eine landschaftliche Vielfalt. Insbesondere gilt das Land als Urlaubsziel aktive Urlauber. Kultur und Natur lassen sich in Sachsen-Anhalt gut vereinbaren, etwa bei Ausflügen zu mehr als 50 Parkanlagen sowie die Städte Ballenstedt, Halle an der Saale, Quedlinburg, Naumburg oder Zeitz. Besondere Highlights sind der Brocken, Dessau Wörlitz, Magdeburg (mit seinem Dom), Schloss Wernigerode, Ilsetal, das Europa-Rosarium in Sangershausen oder Tangermünde.


 

Red UT 20210429

mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024