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§ 47 Verfügung, Beginn und Gehalt bezüglich der Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37 und 41, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
c) Verlust der Beamtenrechte