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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt
§ 9 Voraussetzungen für Ernennung auf Lebenszeit
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. sich einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(3) Zur Feststellung der Bewährung kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.