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§ 64 Nebentätigkeiten, Grundsätze
(1) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die nicht dem Hauptamt zugeordnet sind. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme im Sinne von Halbsatz 1 ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Absatzes 1 sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wahrzunehmen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(4) Im Übrigen kann der Beamte Nebentätigkeiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ausüben.