Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .73 Fernbleiben vom Dienst

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§ 73 Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

h) Wohnung


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