Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .86 Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge

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§ 86 Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge 

Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen können nur durch Gesetz geändert werden.


Red UT 20210429

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