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§ 42a Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch eine eingeschränkte Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn dem Beamten nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44 und 45 b gelten entsprechend. § 65 Abs. 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.