Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § ..6 Fälle, Form und Wirksamkeit der Ernennung

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§ 6 Fälle, Form und Wirksamkeit der Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1 und 2),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz (Satz 2 Nr. 1) fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Lässt sich der Nachweis nach Satz 4 nicht führen, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.


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