Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .61 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: OnlineBücher & eBooks für den öffentlichen Dienst/Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können Sie mind. zehn Taschenbücher als eBooks herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst. Die OnlineBücher und eBooks kann man herunterladen, ausdrucken u.lesen >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 61 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für die Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. Bei einem ausgeschiedenen Beamten spricht der letzte Dienstvorgesetzte das Verlangen aus.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.


mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2023