Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 7 Einstellungsvoraussetzungen

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Sachsen-Anhalt)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Sachsen-Anhalt geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 7 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber)
oder

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber),

4. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EGV).

(3) Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder Hochschuldozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Der Amtsarzt kann erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann ärztliche Gutachten von anderen beamteten Ärzten oder Vertrauensärzten zulassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode. Sachsen-Anhalt bietet seinen Besuchern ein reiches kulturelles Erbe sowie eine landschaftliche Vielfalt. Insbesondere gilt das Land als Urlaubsziel aktive Urlauber. Kultur und Natur lassen sich in Sachsen-Anhalt gut vereinbaren, etwa bei Ausflügen zu mehr als 50 Parkanlagen sowie die Städte Ballenstedt, Halle an der Saale, Quedlinburg, Naumburg oder Zeitz. Besondere Highlights sind der Brocken, Dessau Wörlitz, Magdeburg (mit seinem Dom), Schloss Wernigerode, Ilsetal, das Europa-Rosarium in Sangershausen oder Tangermünde.


mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024