Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .17 Laufbahnen des mittleren Dienstes

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§ 17 Laufbahnen des mittleren Dienstes

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. der Abschluss eines Realschulbildungsgangs oder der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.


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