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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt
§ 32 Entlassung von Beamten auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.