Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 44 Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten

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§ 44 Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten

(1) Wird der Beamte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig gehalten und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist ihm oder seinem Vertreter mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzten.

(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 4 wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 4 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.


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