Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .15a Begriff und Gliederung der Laufbahn

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§ 15a Begriff und Gliederung der Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung oder Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.


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