Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .43 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

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§ 43 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand festgestellt. Es können auch weitere Beweise erhoben werden.


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