Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 67 Freistellungsanspruch

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§ 67 Freistellungsanspruch

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen im Sinne des § 64 Abs. 3 oder sonstige Veranlassung des Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt hat.


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