Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .75 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: OnlineBücher & eBooks für den öffentlichen Dienst/Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können Sie mind. zehn Taschenbücher als eBooks herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst. Die OnlineBücher und eBooks kann man herunterladen, ausdrucken u.lesen >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 75 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

i) Dienstkleidung


mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2023