Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .94 Zuziehung der Gewerkschaften

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§ 94 Zuziehung der Gewerkschaften 

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.


Red UT 20210429

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