Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 114 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

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§ 114 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung  

Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, kann dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern.


Red UT 20210429

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