Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 121a Beamte des Justizvollzugsdienstes

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: OnlineBücher & eBooks für den öffentlichen Dienst/Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können Sie mind. zehn Taschenbücher als eBooks herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst. Die OnlineBücher und eBooks kann man herunterladen, ausdrucken u.lesen >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 121a Beamte des Justizvollzugsdienstes  

Für Beamte der Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug gilt § 120 entsprechend.


Red UT 20210429

mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2023