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§ 124 Ernennung von Landtagsabgeordneten, Geltung des Abgeordnetengesetzes
Wird ein Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt während der ersten Legislaturperiode von einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt (§ 1) zum Beamten ernannt und ist sein Amt nach § 34 des Abgeordnetengesetzes vom 24. Januar 1991 (GVBl. LSA S. 1) mit dem Mandat unvereinbar, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Abschnittes IV des Abgeordnetengesetzes unberührt.
Red UT 20210429