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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt
§ 5 Arten der Beamtenverhältnisse
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
3. auf Probe, wenn
der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112 c übertragen werden soll.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden
soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
2. Ernennung