Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 118 Verbot politischer Betätigung in Uniform

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§ 118 Verbot politischer Betätigung in Uniform  

Der Vollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstbekleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts..


Red UT 20210429

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