Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Nichtigkeit; Ausschlussfrist für Ernennungsrücknahme

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§ 13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Nichtigkeit; Ausschlussfrist für Ernennungsrücknahme

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 ist nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erst dann, wenn die nachträgliche Bestätigung oder Zustimmung nach § 11 Abs. 2 abgelehnt wurde.
(2) In den Fällen des § 12 hat die für die Ernennung zuständige Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem sie von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, die Rücknahme zu erklären. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.


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