Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 112a Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

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§ 112a Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit 

Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit erneut berufen wird. Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt an dauernd im Ruhestand.


Red UT 20210429

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