Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .24 Überspringen von Besoldungsgruppen

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§ 24 Überspringen von Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.


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