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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt
§ 34 Verlust des Anspruchs auf Dienst- und Versorgungsbezüge
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 82 Abs. 2 erteilt ist.
b) Eintritt in den Ruhestand