Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .45b Amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

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§ 45b Amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

Für die in den §§ 42 bis 45 geregelten amtsärztlichen Untersuchungen gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.


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