Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .33 Wirksamwerden der Entlassungsverfügung

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§ 33 Wirksamwerden der Entlassungsverfügung

Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestellt worden ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis mit der Zustellung der Entlassungsverfügung.


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