Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .92 Dienstzeugnis

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§ 92 Dienstzeugnis 

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

3. Beamtenvertretung


Red UT 20210429

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