Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .27a Allgemeines

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§ 27a Allgemeines

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

a) Entlassungen


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