Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .79 Sorgepflicht des Dienstherrn

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§ 79 Sorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.


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