Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 46 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

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§ 46 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde

1. bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und

2. bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde.
Bei Beamten der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 2 Nr. 2 der oberen Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(3) Die §§ 42a bis 45a finden entsprechende Anwendung.


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