Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .88a Beihilfen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 88a Beihilfen 

(1) Beamte sowie Versorgungsempfänger erhalten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.
(2) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Finanzen. Es kann dabei hinsichtlich der Zuständigkeiten und des Verfahrens von den Vorschriften des Bundes abweichende Regelungen treffen.

e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung


Red UT 20210429

mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2023