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§ 88a Beihilfen
(1) Beamte sowie Versorgungsempfänger erhalten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.
(2) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Finanzen. Es kann dabei hinsichtlich der Zuständigkeiten und des Verfahrens von den Vorschriften des Bundes abweichende Regelungen treffen.
e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung
Red UT 20210429