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§ 98 Aufgaben des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in § 8 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 20 a Abs. 1 Satz 3, § 21 Satz 2, § 22 Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 Satz 3, § 41 Abs. 3 und § 120 Abs. 3 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
3. Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichte.
Red UT 20210429