Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .28 Entlassung durch Verwaltungsakt

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 28 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) berufen worden ist,
4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt oder
5. wenn er dem Verlangen seiner obersten Dienstbehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.


mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2023