Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 111 Zuständigkeitsregelung

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§ 111 Zuständigkeitsregelung 

Für die in § 36 Abs. 1 genannten Beamten tritt an die Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.


Red UT 20210429

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