Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .63 Presseauskünfte

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§ 63 Presseauskünfte

Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


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