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§ 127 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts
(1) Verfahren, die gemäß § 44 Abs. 4 in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
(2) Beamtenverhältnisse, die gemäß § 112 b in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts geltenden Fassung begründet worden sind, werden bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit nach bisherigem Recht fortgeführt.